Beschluss vom 19.02.2026 -
BVerwG 2 KSt 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226B2KSt6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2026 - 2 KSt 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190226B2KSt6.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 KSt 6.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
- Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein pensionierter Studiendirektor, erstrebt immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch eine Schulleiterin und durch Bedienstete eines Schulamts. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2024 ab (2 B 17.24 ). Auf die Anhörungsrüge des Klägers führte der Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 das Verfahren fort und lehnte zugleich den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (erneut) ab (2 B 20.24 ).
2 Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 verwarf der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts, legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € fest (2 B 24.24 ).
3 Mit Schreiben der Kostenbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2025 wurde der Kläger aufgefordert, die Kostenschuld in Höhe von 898 € zu begleichen.
4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2025 gemäß § 66 GKG Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, die Verwerfung seiner Beschwerde vom 15. Januar 2025 sei aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung eines Notanwalts vom 23. Dezember 2024 erfolgt, gegen die er fristgerecht Gehörsrüge erhoben habe. Bei deren Erfolg müsste das Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts fortgeführt werden, was Auswirkungen auf die Verwerfung seiner Beschwerde und damit auf den Kostenbescheid haben könne. Eine Verauslagung dieser Gelder, die er gegenwärtig auch nicht verfügbar habe, sei ihm nicht zuzumuten.
5 Mit Beschluss vom 11. April 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die vorbefassten Richter des Senats ab (2 B 5.25 und 2 B 6.25 ). Mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - zurück.
6 Auf die Nachfrage der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2025, ob die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 28. Februar 2025 zurückgenommen werde oder aufrechterhalten bleibe, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2025, dass er an der Erinnerung festhalte.
II
7 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
8 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen, ihm gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
9 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG betrug bei dem festgesetzten Streitwert von 30 000 € die einfache Gebühr im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung 449,00 €. Die festgesetzte Gebühr i. H. v. 898,00 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.
10 Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall der Kläger. Für die im Gerichtskostengesetz geregelte und durch die Entscheidung des Senats über die Beschwerde ausgelöste Kostenpflicht des Klägers ist sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil es der gesetzlich begründeten Kostentragungspflicht nicht entgegengehalten werden kann.
11 Für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG besteht kein Anlass. Insbesondere ist die die Kostentragungspflicht begründende Verwerfung der Beschwerde nicht darauf zurückzuführen, dass der Senat zunächst die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt (Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 -), dann aber das Verfahren fortgeführt hat (Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 2 B 20.24 -).
12 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.